Der Beschwerdeführer beanstandete mit der Beschwerde an den Regierungsrat vom 10. Dezember 2011 ursprünglich, dass aus der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 3. November 2011 nicht zu entnehmen gewesen sei, welche Unterstützungsleistungen genau monatlich von der Sozialhilfebehörde ausgerichtet würden und welche Einnahmen monatlich die Sozialhilfebehörde habe. Da erst mit dem Einspracheentscheid die detaillierte Abrechnung dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, beantragte er eine Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung, um seine Unklarheiten allenfalls bereinigen zu können.