3.4 Im Rechtsbegehren Ziffer 4 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren, welche sein noch zu beauftragender Rechtsanwalt einreichen werde. Diesem Verfahrensantrag wurde stattgegeben, und mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 30. November 2012, sodass dieser Antrag gegenstandslos geworden ist. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der vorliegenden Beschwerde eingetreten werden kann.