3.3 Im Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer, es sei für den Fall der Verrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde, die nicht im gleichen Zeitraum erbracht worden sind, festzuhalten, dass dies gegen entsprechende Vorschriften verstosse, im entsprechenden Umfang aufzuheben und die Differenz an ihn zurückzubezahlen sei. Dieser Antrag wurde im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht gestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Ausweitung des Rechtsbegehrens vor Kantonsgericht. Demnach wird auf dieses Rechtsbegehren gestützt auf § 6 VPO nicht eingetreten.