3.2 Im Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er entgegen dem Entscheid des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als richtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf seinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden. Dieses Rechtsbegehren ist als vom ursprünglichen Antrag an den Regierungsrat als umfasst zu betrachten, sodass auf dieses Rechtsbegehren einzutreten ist.