3.1 Im Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdebegründung beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 3. November 2012 nicht zutreffend sei und dass ihm ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 zustehe. Dieses Rechtsbegehren wurde nicht bereits vor dem Regierungsrat gestellt. Unter Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, kann dieses Rechtsbegehren vom ursprünglichen Antrag an den Regierungsrat als umfasst betrachtet werden. Dementsprechend ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 einzutreten.