Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war; verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO).