F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2012. Die Sozialhilfebehörde erklärte mit Schreiben vom 9. Januar 2013, dass sie den Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2012 unterstütze. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: