In der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde seien jedoch die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hielt ferner fest, dass er die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als korrekt anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge mit der Abrechnung der Sozialhilfebehörde decken würden. Es sei zu prüfen, ob die Sozialhilfebehörde unzulässigerweise Leistungen der Sozialversicherungsanstalt für eine bestimmte Periode mit den eigenen Leistungen aus anderen Perioden verrechnet habe. Für diesen Fall würden ihm Rückerstattungen zustehen.