Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor nicht von der Richtigkeit der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde überzeugt sei. Es seien die an die Sozialhilfebehörde früher ausbezahlten Prämienverbilligungen bei der Gewährung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden und deshalb würden die überwiesenen Ergänzungsleistungen keine Prämienverbilligungen enthalten. In der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde seien jedoch die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt worden.