Eine allfällige Verrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde, die nicht im gleichen Zeitraum erbracht worden seien, sei im entsprechenden Umfang aufzuheben sowie die Differenz an ihn zurückzuerstatten (Ziffer 3). Es sei ihm ferner eine angemessene Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung, welche sein Rechtsanwalt einreichen werde, zu gewähren (Ziffer 4). Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 5). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor nicht von der Richtigkeit der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde überzeugt sei.