Zudem sei festzuhalten, dass er entgegen der Auffassung des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als richtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf seinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden (Ziffer 2). Eine allfällige Verrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde, die nicht im gleichen Zeitraum erbracht worden seien, sei im entsprechenden Umfang aufzuheben sowie die Differenz an ihn zurückzuerstatten (Ziffer 3).