Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 30. November 2012 nicht zutreffend sei und ihm ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 zustehe (Ziffer 1). Zudem sei festzuhalten, dass er entgegen der Auffassung des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als richtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf seinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden (Ziffer 2).