Der Regierungsrat kam demnach zum Schluss, es sei keine Fehlberechnung der bezogenen Unterstützungsleistungen von A.____ für das Jahr 2007 feststellbar und somit stimme der von der Sozialhilfebehörde berechnete Betrag von Fr. 41'932.10. Insgesamt habe A.____ Unterstützungsleistungen von Fr. 284'971.20 erhalten und nicht Fr. 268'883.50. Die Auflistung der Zahlungseingänge durch A.____, wonach die Sozialhilfebehörde Fr. 308'096.15 erhalten habe, stimme ebenfalls nicht. Insgesamt seien die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet.