Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ am 16. Oktober 2012 ab. Vorweg bestätigte der Regierungsrat in seinem Entscheid die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.____ durch die Sozialhilfebehörde, indem ihm keine transparente Schlussabrechnung zugestellt worden sei. Jedoch sei diese Verletzung mittels nachträglicher Zustellung des Personenkontoauszugs geheilt worden. Im Weiteren hielt der Regierungsrat in seinem Entscheid fest, dass sich die Beanstandungen von A.____ nur auf das Jahr 2007 beziehen würden, sodass nur dieses Jahr überprüft werde. Der Regierungsrat kam demnach zum Schluss, es sei keine Fehlberechnung der bezogenen Unterstützungsleistungen von A.____