Die Sozialhilfebehörde sei zudem anzuweisen, die Schlussabrechnung vom 3. November 2011 nochmals zu überprüfen und so transparent darzustellen, dass die jeweiligen Soll- und Haben-Buchungen sowie der Schlusssaldo auch für ihn nachvollziehbar seien (Ziffer 2). Im Wesentlichen begründete er die Anträge damit, dass aus der summarischen Schlussabrechnung vom 3. November 2011 nicht nachvollziehbar gewesen sei, welche Zahlungen durch die Sozialhilfebehörde direkt an ihn und welche an diverse Sozialeinrichtungen geleistet worden seien. Zugleich sei aus dieser Schlussabrechnung nicht zu entnehmen gewesen, welche Einnahmen die Sozialhilfebehörde verbucht habe.