D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch C.____, am 10. Dezember 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (Ziffer 1). Die Sozialhilfebehörde sei zudem anzuweisen, die Schlussabrechnung vom 3. November 2011 nochmals zu überprüfen und so transparent darzustellen, dass die jeweiligen Soll- und Haben-Buchungen sowie der Schlusssaldo auch für ihn nachvollziehbar seien (Ziffer 2).