C. Die Sozialhilfebehörde wies die Einsprache von A.____ mit Entscheid vom 30. November 2011 ab. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass diverse Zahlungen direkt an Dritte geleistet worden seien. So seien zum Beispiel Franchise und Selbstbehaltskosten direkt an die Krankenkasse und Zahnbehandlungskosten direkt an den Zahnarzt geleistet worden. Weiter seien der von A.____ geleistete Betrag von Fr. 32'762.-- in der Schlussabrechnung mit Beleg Nr. 1342 vom 23. März 2007 sowie die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung mit diversen Eingangsbuchungen in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt worden.