{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e5769cd9-2ed1-4139-b6ce-8a02609657b7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "340ce2a93be7790fd7c91dd1fce5f071"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=25e5ccaf-50f7-4552-831f-f07c7bdf11d9", "Checksum": "218395f2bba648247f75daaa86969955"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 312", "810 2012 312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2013 810 12 312 (810 2012 312)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussabrechnung (RRB Nr. 1609 vom 16. Oktober 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:36", "Checksum": "718db228eedfc738205b69a1e4b26914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2013 810 12 312 (810 2012 312)\nRegeste:\nSchlussabrechnung (RRB Nr. 1609 vom 16. Oktober 2012)\n\nDem Personenkontoauszug der Sozialhilfebehörde ist zu entnehmen, dass auf der Haben- bzw.\nauf der Einnahmen-Seite die an die Sozialhilfebehörde ausbezahlten Prämienverbilligungen\nenthalten sind. Der Schlussabrechnung vom 3. November 2011 der Sozialhilfebehörde ist zu\nentnehmen, dass die Ergänzungsleistungen im vollen Umfang (inkl. Krankenkassenprämien)\nerfasst, aber gleichzeitig die von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) verrechneten Krankenkassen-Prämienverbilligungen in Abzug gebracht wurden. Die Ausgleichskasse hat in ihren Verfügungen vom 10. bzw. 11. Mai 2011 festgehalten, dass die Krankenkas-\nsen-Prämienverbilligungen mit den Ergänzungsleistungen verrechnet würden. Dabei wurden\nnur diejenigen Zeitperioden berücksichtigt, in welchen dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf\nErgänzungsleistung zuerkannt wurde. Dementsprechend ist die Sozialhilfebehörde korrekt vorgegangen.\n\n5.2 Der guten Ordnung halber wird dennoch festgehalten, dass das Kantonsgericht sämtliche bezogenen Leistungen des Beschwerdeführers - trotz fehlender Substantiierung durch ihn -\nin den Jahren 2004 bis 2011 sowie sämtliche Einnahmen der Sozialhilfebehörde überprüft hat.\nZu erwähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. August 2004 mit einer\nWartefrist von 30 Tagen Anspruch auf Taggelder der D.____ hatte. Sozialhilfeleistungen hat der\nBeschwerdeführer jedoch erst ab November 2004 bezogen, sodass die D.____ die Taggelder\nbis November 2004 direkt an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat. Entsprechend hat die Sozialhilfebehörde nicht den gesamten Leistungsbetrag der D.____ in der Höhe von Fr. 34'090.--,\nsondern lediglich Fr. 31'070.10 erfasst. Das Kantonsgericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 284'971.80 von der Sozialhilfebehörde bezogen und die Sozialhilfebehörde im Gegenzug Zahlungen in der Höhe von\nFr. 308'848.90 zugunsten des Beschwerdeführers erhalten hat. Entsprechend resultiert ein\nGuthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 23'877.10. Damit ist erstellt,\ndass die Berechnung der Sozialhilfebehörde korrekt erfolgt ist. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 ist\ndemnach ebenfalls abzuweisen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren\nvor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und\ndie Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens\nsind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von\nFr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n6.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den\nBeizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist,\nwerden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer\nauferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer\nauferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}