{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e5769cd9-2ed1-4139-b6ce-8a02609657b7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "340ce2a93be7790fd7c91dd1fce5f071"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=25e5ccaf-50f7-4552-831f-f07c7bdf11d9", "Checksum": "218395f2bba648247f75daaa86969955"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 312", "810 2012 312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2013 810 12 312 (810 2012 312)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussabrechnung (RRB Nr. 1609 vom 16. 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November 2012, sodass dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.\n\n3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der vorliegenden Beschwerde eingetreten werden kann.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Vorweg ist das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren zu prüfen. Demnach stellt sich die\nFrage, ob der Regierungsrat zu Recht nur eine detaillierte Überprüfung der Jahresrechnung\n2007 vorgenommen hat.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandete mit der Beschwerde an den Regierungsrat vom\n10. Dezember 2011 ursprünglich, dass aus der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom\n3. November 2011 nicht zu entnehmen gewesen sei, welche Unterstützungsleistungen genau\nmonatlich von der Sozialhilfebehörde ausgerichtet würden und welche Einnahmen monatlich\ndie Sozialhilfebehörde habe. Da erst mit dem Einspracheentscheid die detaillierte Abrechnung\ndem Beschwerdeführer zugestellt worden war, beantragte er eine Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung, um seine Unklarheiten allenfalls bereinigen\nzu können. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 seine\nergänzende Beschwerdebegründung beim Regierungsrat ein. Der Beschwerdeführer ergänzte\ndarin, dass sich die Unterstützungsleistungen für das Jahr 2004 gemäss der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde mit den Eingängen auf seinem Konto decken würden. Ebenfalls\nwürden sich im Jahr 2005 die Eingänge auf seinem Konto mit der detaillierten Aufstellung der\nSozialhilfebehörde bis auf den Betrag von Fr. 600.-- vom 6. Januar 2005 decken. Auch für das\nJahr 2007 (recte: 2006) könne von einer Übereinstimmung der Eingänge auf seinem Konto mit\nder detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde ausgegangen werden. Eine Differenz bestehe für das Jahr 2007, wonach auf seinem Konto nur Fr. 37'899.70 eingegangen seien. Würden\ndie Selbstbehaltkosten hinzugerechnet, resultiere dabei eine Unterstützungsleistung von insgesamt Fr. 40'589.40. Demzufolge gehe die Sozialhilfebehörde von einem falschen Betrag von Fr.\n41'932.10 aus. Die Unterstützungsleistungen im Jahr 2008 würden sich wiederum mit den Eingängen auf seinem Konto decken. Dasselbe treffe weitgehend auf die Jahre 2009 und 2010 zu.\nIm Jahr 2011 kämen noch die Selbstbehaltkosten und Arztrechnungen von Fr. 4'917.30 als\nLeistungen der Sozialhilfebehörde hinzu.\n\nDie ursprünglichen Beanstandungen des Beschwerdeführers bezüglich der Schlussabrechnungen vom 3. November 2011 sind durch die nachträgliche Zustellung des Personenkontoauszuges entfallen. Die weitergehenden Beanstandungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung beziehen sich auf das Jahr 2007. Betreffend die restlichen Jahre ist weder der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2011 noch der ergänzenden Beschwerdebegründung vom\n17. Februar 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Fehlberechnungen der Sozialhilfebehörde geltend macht. Aufgrund der nachträglichen Zustellung des Personenkontoauszuges\nhätte der Beschwerdeführer spätestens in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung ausführlicher geltend machen können und müssen, was er konkret beanstandet. Der blosse Hinweis auf eine vorzunehmende Überprüfung der Schlussabrechnung genügt nicht zur Annahme,\ndass alles bestritten wird und dass die Abrechnung von der Vorinstanz gesamthaft zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer kam somit seiner Substantiierungspflicht - ausgenommen für das\nJahr 2007 - nicht nach. Demnach durfte der Regierungsrat zu Recht davon ausgehen, dass der\nBeschwerdeführer lediglich die Abrechnung der Sozialhilfebehörde für das Jahr 2007 beanstandet. Auch in der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, sich auf die Unrichtigkeit der Schlussabrechnung zu berufen. Er führt indessen nicht weiter aus, inwiefern die Schlussabrechnung nicht korrekt sei. Es sind den Akten kei-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nne Hinweise auf Fehler der Vorinstanz zu entnehmen, und entsprechend durfte der Regierungsrat ohne Weiteres annehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Unterstützungsleistungen bezogen auf das Jahr 2007 beanstandet und diese bezogen auf die restlichen Jahre anerkannt hat. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.\n\n5. Zu prüfen ist schliesslich, ob dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren\nZiffer 1 ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 auszuzahlen ist.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer behauptet in der vorliegenden Beschwerde, die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde stimme nicht und es sei ihm ein Guthaben von Fr. 39'212.65 auszuzahlen. Seine Begründung dazu ist mager. Er führt lediglich aus, dass die Prämienverbilligungen während der Unterstützungsperiode an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt worden seien. Die überwiesenen Ergänzungsleistungen würden keine Prämienverbilligungen enthalten,\nsodass die Sozialhilfebehörde in der Schlussabrechnung die Prämienverbilligungen hätte berücksichtigen sollen.\n\n"}