{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e5769cd9-2ed1-4139-b6ce-8a02609657b7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "340ce2a93be7790fd7c91dd1fce5f071"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=25e5ccaf-50f7-4552-831f-f07c7bdf11d9", "Checksum": "218395f2bba648247f75daaa86969955"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 312", "810 2012 312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2013 810 12 312 (810 2012 312)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussabrechnung (RRB Nr. 1609 vom 16. 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Zudem sei festzuhalten, dass er entgegen der Auffassung des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als\nrichtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf\nseinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden (Ziffer 2). Eine\nallfällige Verrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde,\ndie nicht im gleichen Zeitraum erbracht worden seien, sei im entsprechenden Umfang aufzuheben sowie die Differenz an ihn zurückzuerstatten (Ziffer 3). Es sei ihm ferner eine angemessene\nFrist für eine ergänzende Beschwerdebegründung, welche sein Rechtsanwalt einreichen werde,\nzu gewähren (Ziffer 4). Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 5). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor nicht von\nder Richtigkeit der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde überzeugt sei. Es seien die an\ndie Sozialhilfebehörde früher ausbezahlten Prämienverbilligungen bei der Gewährung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden und deshalb würden die überwiesenen Ergänzungsleistungen keine Prämienverbilligungen enthalten. In der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde seien jedoch die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hielt ferner fest, dass er die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als korrekt anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge mit der Abrechnung der Sozialhilfebehörde decken würden. Es sei zu prüfen, ob die Sozialhilfebehörde unzulässigerweise Leistungen der Sozialversicherungsanstalt für eine bestimmte Periode mit den\neigenen Leistungen aus anderen Perioden verrechnet habe. Für diesen Fall würden ihm Rückerstattungen zustehen.\n\nF. Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2012.\nDie Sozialhilfebehörde erklärte mit Schreiben vom 9. Januar 2013, dass sie den Entscheid des\nRegierungsrats vom 16. Oktober 2012 unterstütze.\n\nG. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer\nzur Beurteilung überwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheidungen des Regierungsrates, sofern dem\nKantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die genann-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte\nBeschwerde grundsätzlich einzutreten ist.\n\n2. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen\nVerfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich\nverändern. Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war;\nverspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO).\n\n3.1 Im Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdebegründung beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 3. November\n2012 nicht zutreffend sei und dass ihm ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 zustehe.\nDieses Rechtsbegehren wurde nicht bereits vor dem Regierungsrat gestellt. Unter Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, kann dieses Rechtsbegehren vom ursprünglichen\nAntrag an den Regierungsrat als umfasst betrachtet werden. Dementsprechend ist auf das\nRechtsbegehren Ziffer 1 einzutreten.\n\n3.2 Im Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er\nentgegen dem Entscheid des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht\nals richtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf\nseinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden. Dieses\nRechtsbegehren ist als vom ursprünglichen Antrag an den Regierungsrat als umfasst zu betrachten, sodass auf dieses Rechtsbegehren einzutreten ist.\n\n3.3 Im Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer, es sei für den Fall der\nVerrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde, die\nnicht im gleichen Zeitraum erbracht worden sind, festzuhalten, dass dies gegen entsprechende\nVorschriften verstosse, im entsprechenden Umfang aufzuheben und die Differenz an ihn zurückzubezahlen sei. Dieser Antrag wurde im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht gestellt.\nVielmehr handelt es sich dabei um eine Ausweitung des Rechtsbegehrens vor Kantonsgericht.\nDemnach wird auf dieses Rechtsbegehren gestützt auf § 6 VPO nicht eingetreten.\n\n"}