{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e5769cd9-2ed1-4139-b6ce-8a02609657b7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "340ce2a93be7790fd7c91dd1fce5f071"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-312_2013-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=25e5ccaf-50f7-4552-831f-f07c7bdf11d9", "Checksum": "218395f2bba648247f75daaa86969955"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 312", "810 2012 312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2013 810 12 312 (810 2012 312)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussabrechnung (RRB Nr. 1609 vom 16. 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Oktober 2012)\n\nA. Die Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) erliess am 4. November 2011 gegenüber A.____ folgende Verfügung:\n\n\"1. Die Unterstützung von A.____ wird per 31.05.2011 beendet.\n2. Die bezogene Unterstützung von 01.11.2004 bis zum 31.05.2011 wurde mit den Leistungen der Sozialversicherung verrechnet.\nDas Konto weist für diesen Zeitpunkt ein Guthaben von CHF 23'877.10 zu Gunsten von A.____ aus.\nDer Betrag wird A.____ auf sein Post-Konto, xx-xxxxxx-x überwiesen.\"\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch C.____, am 11. November 2011\nEinsprache und stellte die Anträge, es sei die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom\n3. November 2011 nochmals zu überprüfen und es seien ihm die in dieser Abrechnung nicht\nberücksichtigten Positionen zu seinen Gunsten anzurechnen (Ziffer 1) und es sei der so festgestellte Überschuss an ihn auszuzahlen (Ziffer 2).\n\nC. Die Sozialhilfebehörde wies die Einsprache von A.____ mit Entscheid vom\n30. November 2011 ab. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass diverse\nZahlungen direkt an Dritte geleistet worden seien. So seien zum Beispiel Franchise und\nSelbstbehaltskosten direkt an die Krankenkasse und Zahnbehandlungskosten direkt an den\nZahnarzt geleistet worden. Weiter seien der von A.____ geleistete Betrag von Fr. 32'762.-- in\nder Schlussabrechnung mit Beleg Nr. 1342 vom 23. März 2007 sowie die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung mit diversen Eingangsbuchungen in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt worden.\n\nD. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch C.____,\nam 10. Dezember 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (Ziffer 1). Die Sozialhilfebehörde sei zudem anzuweisen, die Schlussabrechnung vom 3. November 2011 nochmals zu\nüberprüfen und so transparent darzustellen, dass die jeweiligen Soll- und Haben-Buchungen\nsowie der Schlusssaldo auch für ihn nachvollziehbar seien (Ziffer 2). Im Wesentlichen begründete er die Anträge damit, dass aus der summarischen Schlussabrechnung vom 3. November\n2011 nicht nachvollziehbar gewesen sei, welche Zahlungen durch die Sozialhilfebehörde direkt\nan ihn und welche an diverse Sozialeinrichtungen geleistet worden seien. Zugleich sei aus dieser Schlussabrechnung nicht zu entnehmen gewesen, welche Einnahmen die Sozialhilfebehörde verbucht habe. Erst mit dem Einspracheentscheid sei ihm eine detaillierte Abrechnung (Personenkontoauszug) für den Zeitraum 2004 bis 2011 zugestellt worden.\n\nDer Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ am 16. Oktober 2012 ab. Vorweg bestätigte der Regierungsrat in seinem Entscheid die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.____\ndurch die Sozialhilfebehörde, indem ihm keine transparente Schlussabrechnung zugestellt worden sei. Jedoch sei diese Verletzung mittels nachträglicher Zustellung des Personenkontoauszugs geheilt worden. Im Weiteren hielt der Regierungsrat in seinem Entscheid fest, dass sich\ndie Beanstandungen von A.____ nur auf das Jahr 2007 beziehen würden, sodass nur dieses\nJahr überprüft werde. Der Regierungsrat kam demnach zum Schluss, es sei keine Fehlberechnung der bezogenen Unterstützungsleistungen von A.____ für das Jahr 2007 feststellbar und\nsomit stimme der von der Sozialhilfebehörde berechnete Betrag von Fr. 41'932.10. Insgesamt\nhabe A.____ Unterstützungsleistungen von Fr. 284'971.20 erhalten und nicht Fr. 268'883.50.\nDie Auflistung der Zahlungseingänge durch A.____, wonach die Sozialhilfebehörde\nFr. 308'096.15 erhalten habe, stimme ebenfalls nicht. Insgesamt seien die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet.\n\n"}