2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 3. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_775/2013) erhoben. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht