Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht als beitragspflichtig eingestuft; der Ausbau des C.____wegs führt zu einem Mehrwert für ihre Parzelle. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung (inklusive Augenschein) ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu entrichten. Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.