6.7 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Enteignungsgericht das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht hat. Beim C.____weg handelt es sich um einen von alters her bestehenden Feldweg, der im Laufe der Zeit sukzessive geteert wurde, aber noch nie einen Ausbau erfahren hat, welcher der Erstellung einer Neuanlage gleichkäme (vgl. E. 5.2). Die geplanten Arbeiten verbessern die Erschliessungssituation mitunter erheblich, die Erreichung ihrer Parzellen wird für die Anstösser in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und mitunter auch rascher möglich sein. Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht als beitragspflichtig eingestuft;