Die Tatsache, dass es aufgrund der Lage der Ausweichstellen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass für ein Kreuzungsmanöver kurze Strecken rückwärts gefahren werden muss, vermag den Sondervorteil nicht aufzuheben. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin geht somit fehl.