6.1 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist ein Beitrag allerdings nur geschuldet, wenn die anstossenden Grundstücke aufgrund der baulichen Massnahmen eine Wertvermehrung erfahren. In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird, wenn sie etwa rascher, sicherer oder bequemer erreicht werden können (PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68).