Bei Neuanlagen und bei Korrektionen beträgt der Anteil, welcher von den anstossenden Eigentümern von überbauten Grundstücken an die Strassenbaukosten geleistet werden muss, 60% (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 SR). Als Unterhaltsarbeiten gelten bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Verkehrsanlagen in jenem Ausbaustandard, wie er durch einen früheren Ausbau entstanden ist und Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (Art. 4 Abs. 3 SR). Strassenunterhaltskosten sind gemäss Art. 27 Abs. 3 SR alleine von der Gemeinde zu tragen.