a erfahren haben (lit. b). Als Korrektionen gelten bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, bereits früher als Neuanlage erstellten Verkehrsanlagen, wenn damit eine Veränderung bezüglich Verkehrsfunktion, Ausbaustandard oder Querschnittsgestaltung verbunden ist (Art. 4 Abs. 2 SR). Bei Neuanlagen und bei Korrektionen beträgt der Anteil, welcher von den anstossenden Eigentümern von überbauten Grundstücken an die Strassenbaukosten geleistet werden muss, 60% (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 SR).