30 SR ergibt sich, dass der Kostenanteil der Anstösser nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt wird. In Art. 32 SR wird die Aufteilung der Baukosten zwischen der Gemeinde einerseits und den Anstössern anderseits vorgenommen, wobei zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Unterhaltsarbeiten unterschieden wird. Als Neuanlagen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 SR die erstmalige Erstellung einer Verkehrsanlage (lit. a) oder der Ausbau von vorbestehenden Fuss- und Fahrwegen zu Verkehrsanlagen, sofern diese noch keinen Ausbau im Sinne von lit. a erfahren haben (lit.