4.2 Die Einwohnergemeinde hat von der ihr durch das EntG und das RBG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ (SR) vom 22. März 2010, welches vom Regierungsrat genehmigt wurde, geregelt (vgl. § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 24. März 1986). Aus Art. 30 SR ergibt sich, dass der Kostenanteil der Anstösser nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt wird.