4.1 Das Enteignungs- wie das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel- Landschaft übertragen die Kompetenz zur Festsetzung der Vorzugslast den Gemeinden (§§ 90 ff. EntG i.V.m. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Wo die Gemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge, welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§ 91 EntG). § 36 RBG ermächtigt die Gemeinden zudem ausdrücklich, Reglemente zu erlassen, in denen unter anderem die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt wird.