Gegenstand des heutigen Verfahrens ist bloss die Grundsatzfrage, ob eine Strassenbeitragspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Die Frage nach der Zusammensetzung und der Höhe der zu leistenden Beiträge stellt sich jeweils erst im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung. Diese wird den pflichtigen Grundeigentümern nach Abschluss des Projekts eröffnet und ist gemäss Art. 96 Abs. 2 EntG selbstständig beim Enteignungsgericht anfechtbar. Auf den Eventualantrag kann demnach mangels Verfahrensgegenständlichkeit nicht eingetreten werden.