D. Die Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung, warum durch das Projekt sehr wohl Sondervorteile entstünden, verwies sie hauptsächlich auf die Erwägungen im Urteil des Enteignungsgerichts. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde ein Augenschein vor der Parteiverhandlung angeordnet. Ferner wurde D.____, zuständiger Projektleiter der Firma E.____ AG, als Auskunftsperson geladen.