C. Gegen dieses Urteil erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht und Mathias Kuster, Advokaten, am 23. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Enteignungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie keiner Beitragspflicht unterliege; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie an, dass die geplanten Unterhaltsarbeiten für die Anwohner keinen wesentlichen Sondervorteil schaffen, welcher die Erhebung einer Vorzugslast zu begründen vermöge.