Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauprojekt unter den Begriff einer "Neuanlage" im Sinne des kommunalen Rechts zu subsumieren sei und nicht als blosse Sanierung der ursprünglichen Strasse angesehen werden könne. Die Sondervorteile für die Anwohner bestünden aus der Verbreiterung der Strasse, der Erstellung von zwei Ausweichstellen, der Verbesserung der Strassenentwässerung, dem Einbau von Randabschlüssen, dem Einbau von rückverankerten Betonriegeln und der Erstellung einer neuen Kofferung. Die Grundstücke der Anstösser würden durch die Realisierung des Projekts eine Wertvermehrung erfahren, weshalb deren Beitragspflicht nicht zu beanstanden sei.