Sie machten geltend, dass es sich beim genannten Strassenprojekt lediglich um einen seit langem fälligen Unterhalt handle, welcher keine Beitragspflicht zu begründen vermöge. Es habe schon vorher eine genügende Strasse vorgelegen, weshalb sie durch den Ausbau keinen Sondervorteil erfahren würden. Mit Urteil vom 30. August 2012 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauprojekt unter den Begriff einer "Neuanlage" im Sinne des kommunalen Rechts zu subsumieren sei und nicht als blosse Sanierung der ursprünglichen Strasse angesehen werden könne.