{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c4f334a-c8cb-44ee-83b6-66060fcac902&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "5e69c416cf5715428a7ff0e37d8c1565"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a225c14-db41-4c52-bd9a-277d2b4dd0c2", "Checksum": "b02fdf6dc9270e62cffe2d9c95a62fb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 288", "810 2012 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "dc41a0f065b9b457ea99011fe474829c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n6.4 Der Einbau einer neuen Kofferung ist für die Anstösser aufgrund der soeben geschilderten Umstände also durchaus von Nutzen. Er führt zu einer Stabilisierung der Strasse und\nmacht deren Befahrung komfortabler. Zwar vermag eine neue Kofferung, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas-\nsungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.4) richtigerweise festhält, für sich alleine keinen Sondervorteil zu begründen, in Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen aber kann sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu\nleisten sind, durchaus ins Gewicht fallen.\n\n6.5 Auch der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung und die Erstellung von durchgehenden Randabschlüssen wirken sich vorteilhaft auf die Benutzung der Strasse aus. Den\naktuell lediglich in unregelmässigen Abständen und in geringer Anzahl vorhandenen Dolen und\nRandabschlüssen kommt kaum eine Kanalisationsfunktion zu. Durch eine vernetzte Entwässerung wird, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, das Wasser geordnet in den Mischwasserkanal\nabgeleitet. Es wird verhindert, dass das Regenwasser ungeordnet über die Schulter der Strasse\nabläuft oder dass sich grössere Mengen von Regenwasser ansammeln und, bei kalten Temperaturen, das Risiko von Eisbildung besteht. Insofern sorgt der Einbau einer flächendeckenden\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEntwässerung für mehr Sicherheit und höheren Komfort, begründet also sehr wohl einen Sondervorteil.\n\n6.6 Die geplanten Arbeiten im Bereich der Verkehrsführung (einheitliche Strassenbreite,\nBau von Ausweichstellen) und die damit verbundenen Sicherungsmassnahmen (Einbau rückverankernder Betonriegel) bringen ebenfalls erhebliche Vorteile mit sich. Bis anhin war das\nKreuzen von zwei Motorfahrzeugen nur unter Beanspruchung von Privatareal möglich. Dieser\nunbefriedigende Zustand wird durch die geplanten Ausweichstellen wesentlich verbessert. Neu\nwird das Kreuzen zweier Motorfahrzeuge auch auf öffentlichem Grund gefahrlos möglich sein.\nEine klare und einheitliche Verkehrsführung sorgt sodann auch für eine erhöhte Sicherheit der\nVerkehrsteilnehmer, da die Ausweichstellen klar als solche erkenntlich sind und das Kreuzen\nvon Motorfahrzeugen und Fahrrädern bzw. Fussgängern aufgrund der einheitlichen Breite auf\nder ganzen Strecke gefahrlos möglich sein wird. Die Tatsache, dass es aufgrund der Lage der\nAusweichstellen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass für ein Kreuzungsmanöver kurze Strecken rückwärts gefahren werden muss, vermag den Sondervorteil nicht aufzuheben. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin geht somit fehl.\n\n6.7 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Enteignungsgericht das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht hat. Beim C.____weg handelt es sich um einen von alters her\nbestehenden Feldweg, der im Laufe der Zeit sukzessive geteert wurde, aber noch nie einen\nAusbau erfahren hat, welcher der Erstellung einer Neuanlage gleichkäme (vgl. E. 5.2). Die geplanten Arbeiten verbessern die Erschliessungssituation mitunter erheblich, die Erreichung ihrer\nParzellen wird für die Anstösser in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und mitunter auch\nrascher möglich sein. Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht als beitragspflichtig eingestuft; der Ausbau des C.____wegs führt zu einem Mehrwert für ihre Parzelle.\n\n7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden\ndie Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung (inklusive Augenschein) ist eine\nGerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu entrichten. Diese ist der Beschwerdeführerin\naufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\n7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw.\neiner Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben die Gemeinden nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung\ndes ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) und des Kantonsgerichts wird den\nGemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung\neingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden\nmit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (vgl.\nstatt vieler: KGE VV vom 17 November 2010 [810 10 112] E. 14.2.1; vom 10. März 2010 [810\n09 268] E. 8.2.2; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] Nr. 62 vom 21. April 1999). Dies trifft vor\nallem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinaus-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die Fragestellungen erweisen sich vorliegendenfalls jedoch nicht als derart komplex, dass in diesem\nSinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Parteikosten werden somit wettgeschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n"}