{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c4f334a-c8cb-44ee-83b6-66060fcac902&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "5e69c416cf5715428a7ff0e37d8c1565"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a225c14-db41-4c52-bd9a-277d2b4dd0c2", "Checksum": "b02fdf6dc9270e62cffe2d9c95a62fb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 288", "810 2012 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "dc41a0f065b9b457ea99011fe474829c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.3 Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den\nStrassenbeiträgen um typische (kostenabhängige) Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und deshalb auch als Vorteilsbeiträge bezeichnet werden. Das Strassenreglement regelt sodann mittels Perimeterprinzip den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), Gegenstand sowie Bemessung der Abgabe in ihren Grundzügen. Das Strassenreglement genügt somit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, erfüllt doch ein im Verfahren\nder Gesetzgebung zu Stande gekommener Gemeindeerlass das Erfordernis der Gesetzesform,\nwenn die kantonale Gesetzgebung und Verfassung die vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde zulässt, was vorliegend, wie oben erwähnt, zutrifft. Ferner werden\nim Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ die wesentlichen Elemente der Abgabe\nfestgelegt (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Grundzüge der Berechnung; hierzu HÄFELIN/MÜLLER/\nUHLMANN, a.a.O., Rz. 2695).\n\n5.1 Damit die Gemeinde Strassenbeiträge von den Eigentümern der anstossenden\nGrundstücke erheben darf, muss es sich, wie in Erwägung 4.2 gezeigt, bei dem Strassenprojekt\num eine Neuanlage oder um eine Korrektion handeln. Die Beschwerdeführerin macht jedoch\ngeltend, die bevorstehenden Arbeiten am C.____weg seien blosse Unterhaltsarbeiten und würden deshalb keine Beitragspflicht auszulösen vermögen. Demgegenüber qualifizierte das Enteignungsgericht das Strassenprojekt als Neubau im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SR.\n\n5.2 Mit Blick auf die geplanten baulichen Massnahmen, welche im Rahmen des Projektes\n\"Ausbau/Sanierung C.____weg\" ausgeführt werden sollen, kann festgestellt werden, dass es\nsich dabei keinesfalls nur um Unterhaltsarbeiten handelt. Die Strasse soll komplett erneuert\nwerden und wird diverse Umgestaltungen erfahren, die Arbeiten erfassen weit mehr als die\nblosse Instandhaltung bzw. die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands. Der C.____weg hat\nbis anhin noch nie einen Ausbau erfahren, welcher der Erstellung einer Neuanlage entspricht,\nweshalb auch noch nie Vorteilsbeiträge erhoben wurden. Aus diesen Gründen qualifizierte das\nEnteignungsgericht das Projekt zu Recht als Neuanlage im Sinne des kommunalen Rechts.\n\n6.1 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist ein Beitrag allerdings nur geschuldet, wenn die\nanstossenden Grundstücke aufgrund der baulichen Massnahmen eine Wertvermehrung erfahren. In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit\ndie Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann\nhingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird, wenn sie etwa rascher, sicherer oder bequemer erreicht\nwerden können (PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer\nBaugesetz, Zürich 1989, S. 68). Im Folgenden ist also zu prüfen, ob die geplanten Änderungen\ndie Erschliessung des C.____wegs wesentlich verbessern und dadurch einen Mehrwert für die\nanstossenden Parzellen schaffen. Erforderlich ist ein individueller, dem Einzelnen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil.\n\n6.2 Im Rahmen des Strassenbauprojekts sollen diverse bauliche Änderungen vorgenommen werden. Geplant ist der Ausbau der Strasse auf eine durchgehende Breite von 3.80 Metern inklusive den Einbau von zwei Ausweichstellen mit einer Breite von jeweils fünf Metern, des\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinbaus einer frostsicheren Kofferung, die durchgehende Anbringung von Randabschlüssen\nund die Erstellung einer flächendeckenden Entwässerung. Zudem soll die Strasse durch den\nEinbau von rückverankernden Betonriegeln gestützt werden um ein Abrutschen zu verhindern.\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Massnahmen würden keinen Sondervorteil zu\nbegründen vermögen, da sich an der Erschliessungssituation nichts ändern würde; die Grundstücke der Anstösser seien in Zukunft insbesondere nicht rascher, bequemer oder sicherer zu\nerreichen. Dieser Auffassung kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, nicht gefolgt\nwerden.\n\n6.3 Mit der Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen\nfür die betroffenen Grundeigentümer insgesamt sehr wohl einen Mehrwert schaffen und die\nGemeinde deshalb zu Recht Strassenbeiträge erhoben hat. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild vom heutigen Zustand des C.____wegs machen.\nDabei wurde augenfällig, dass sich die Strasse in einem schlechten Gesamtzustand befindet.\nEs besteht kein einheitlicher Belag, die Strasse weist eine Vielzahl von Schlaglöchern und Rissen auf. Randabschlüsse und Dolen sind zwar sporadisch vorhanden, an einer durchgehenden\nEntwässerung fehlt es jedoch. Insgesamt erweckt die Strasse den Eindruck eines stetig den\nlaufenden Bedürfnissen abgepassten Provisoriums. Sie ist zwar befahrbar, vermag die Voraussetzungen, welche an eine moderne und leistungsfähige Erschliessungsstrasse gestellt werden,\nim jetzigen Zustand aber in keiner Weise zu erfüllen. D.____, Projektleiter der Firma E.____\nAG, bestätigte, dass der C.____weg ursprünglich als Feldweg diente und im Laufe der Jahre\nnach und nach ausgebaut wurde. Das Fundamt bestehe aus einem Steinbett, welches mit Mergel und einem Schwarzbelag überschichtet worden sei und immer wieder habe aufgebrochen\nwerden müssen, um Leitungen zu verlegen. Dadurch sei das Fundament zunehmend instabil\ngeworden und aktuell kaum mehr intakt. Zudem sei der Mergel frostempfindlich, bei Kälte dehne er sich aus und verursache Risse im Belag.\n\n"}