{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c4f334a-c8cb-44ee-83b6-66060fcac902&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "5e69c416cf5715428a7ff0e37d8c1565"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a225c14-db41-4c52-bd9a-277d2b4dd0c2", "Checksum": "b02fdf6dc9270e62cffe2d9c95a62fb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 288", "810 2012 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "dc41a0f065b9b457ea99011fe474829c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.2 Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die\nAbgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so\nstellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine – voraussetzungslos erhobene – sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3, 129 I 354 f. E. 5.1, 128 I 160 E. 2.2, 124 I\n291 f. E. 3b). Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein\nGrundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses\nerfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist\nhingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; ALEXANDER RUCH,\nDie Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996, S. 532 f.).\nKeine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die\nGrundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann\nhingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979,\nS. 137). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven\nBetrachtung zu beurteilen (RUCH, a.a.O., S. 533, Fn 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Es ist dagegen unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(Entscheid des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2001 E. 3.2.1). Da es oft schwierig\noder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf\nschematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE\n110 Ia 209 E. 4c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2655).\n\n3.3 Die umstrittenen Beitragsverfügungen betreffen Vorzugslasten, welche als Abgabe zur\nDeckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Es handelt sich somit nicht\num eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe. Vorteilsbeiträge können erhoben werden,\nwenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des\nAbgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sind (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 113, B/II/a).\n\n4.1 Das Enteignungs- wie das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel-\nLandschaft übertragen die Kompetenz zur Festsetzung der Vorzugslast den Gemeinden (§§ 90\nff. EntG i.V.m. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Wo die\nGemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge, welche die\nBeitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis\ndes ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§ 91 EntG). § 36 RBG ermächtigt die\nGemeinden zudem ausdrücklich, Reglemente zu erlassen, in denen unter anderem die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt wird.\n\n4.2 Die Einwohnergemeinde hat von der ihr durch das EntG und das RBG eingeräumten\nKompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im\nStrassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ (SR) vom 22. März 2010, welches vom\nRegierungsrat genehmigt wurde, geregelt (vgl. § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 24. März 1986). Aus Art. 30 SR ergibt sich, dass der Kostenanteil der Anstösser nach\nder beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt wird. In Art. 32 SR wird die Aufteilung der Baukosten zwischen der Gemeinde einerseits und den Anstössern anderseits vorgenommen, wobei zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Unterhaltsarbeiten unterschieden\nwird. Als Neuanlagen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 SR die erstmalige Erstellung einer Verkehrsanlage (lit. a) oder der Ausbau von vorbestehenden Fuss- und Fahrwegen zu Verkehrsanlagen,\nsofern diese noch keinen Ausbau im Sinne von lit. a erfahren haben (lit. b). Als Korrektionen\ngelten bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, bereits früher als Neuanlage\nerstellten Verkehrsanlagen, wenn damit eine Veränderung bezüglich Verkehrsfunktion, Ausbaustandard oder Querschnittsgestaltung verbunden ist (Art. 4 Abs. 2 SR). Bei Neuanlagen und\nbei Korrektionen beträgt der Anteil, welcher von den anstossenden Eigentümern von überbauten Grundstücken an die Strassenbaukosten geleistet werden muss, 60% (Art. 32 Abs. 1 und\nAbs. 2 SR). Als Unterhaltsarbeiten gelten bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Verkehrsanlagen in jenem Ausbaustandard, wie er durch einen früheren Ausbau entstanden ist und\nMassnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (Art. 4 Abs. 3 SR). Strassenunterhaltskosten sind gemäss Art. 27 Abs. 3 SR alleine von der\nGemeinde zu tragen.\n\n"}