{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c4f334a-c8cb-44ee-83b6-66060fcac902&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "5e69c416cf5715428a7ff0e37d8c1565"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a225c14-db41-4c52-bd9a-277d2b4dd0c2", "Checksum": "b02fdf6dc9270e62cffe2d9c95a62fb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 288", "810 2012 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "dc41a0f065b9b457ea99011fe474829c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n1.1 Gemäss § 43 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht\nzulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem\nKantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer\nBehörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (Abs. 2). § 96a Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass die Betroffenen gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht\nerheben können. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid als Adressatin unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann daher, zumindest bezüglich der Hauptbegehren, eingetreten werden.\n\n1.2 Hinsichtlich des nachträglich eingereichten Eventualantrags, wonach \"die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, im Rahmen der definitiven Abrechnung des Projektes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund eines privaten Bauprojektes die Kosten für die Hangsicherung zu Lasten der privaten Bauherrschaft gehen und sich damit die Gesamtkosten für das\nProjekt erheblich verringern\", kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand\ndes heutigen Verfahrens ist bloss die Grundsatzfrage, ob eine Strassenbeitragspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Die Frage nach der Zusammensetzung und der Höhe der zu leistenden Beiträge stellt sich jeweils erst im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung. Diese wird\nden pflichtigen Grundeigentümern nach Abschluss des Projekts eröffnet und ist gemäss Art. 96\nAbs. 2 EntG selbstständig beim Enteignungsgericht anfechtbar. Auf den Eventualantrag kann\ndemnach mangels Verfahrensgegenständlichkeit nicht eingetreten werden.\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin von der Gemeinde B.____ zu\nRecht verpflichtet wurde, einen Beitrag an die geplanten Arbeiten im Rahmen des Projekts\n\"Ausbau/Sanierung C.____weg\" zu leisten.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen,\nzu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Vorteilsbeiträge als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren\nGrundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form\neines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben,\ndie einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der\nihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem\nöffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge somit denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei\ndie Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen Urteil\ndes Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts\n[VGE] vom 28. Mai 1986 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE]\n1986, S. 86 f. E.1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 2647 ff., ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze\ndes Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n2003, S. 510 f.; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5.\nAuflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; HERMANN BUCHER, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8).\n\n"}