{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0c4f334a-c8cb-44ee-83b6-66060fcac902&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "5e69c416cf5715428a7ff0e37d8c1565"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-288_2013-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a225c14-db41-4c52-bd9a-277d2b4dd0c2", "Checksum": "b02fdf6dc9270e62cffe2d9c95a62fb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 288", "810 2012 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:05", "Checksum": "dc41a0f065b9b457ea99011fe474829c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.05.2013 810 12 288 (810 2012 288)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 8. Mai 2013 (810 12 288)\n____________________________________________________________________\n\nSteuern und Kausalabgaben\n\nStrassenbeitrag\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann,\nGerichtsschreiber i.V. Jodok Vogt\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht\nund Mathias Kuster, Advokaten,\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Enteignungsgericht), Kanonengasse 20, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegnerin\n\nEinwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch\nDr. Manfred Bayerdörfer, Advokat\n\nBetreff Strassenbeitrag\n(Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 30. August 2012)\nA. Am 21. November 2011 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung B.____ das\nStrassenbauprojekt \"Ausbau/Sanierung C.____weg\". Mit Schreiben vom 28. November 2011\nmachte die Gemeinde B.____ die betroffenen Grundstückeigentümer auf ihre Beitragspflicht\naufmerksam und teilte ihnen die gemäss provisorischem Kostenverteiler anfallenden Beträge\nmit. Demnach wurde die im Eigentum von A.____ stehende Parzelle Nr. 860 mit einem Betrag\nvon Fr. 25'410.22 belastet. Die öffentliche Planauflage (inklusive Beitragsperimeterplan und\nKostenverteiltabelle) dauerte vom 1. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012.\n\nB. Mit wortgleichen Eingaben vom 2. Januar 2012 erhoben A.____ und vier weitere von\nder Beitragspflicht betroffene Grundstückeigentümer Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung\nEnteignungsgericht (Enteignungsgericht), und beantragten, es seien für die in ihrem Eigentum\nstehenden Parzellen keine Beiträge zu erheben. Sie machten geltend, dass es sich beim genannten Strassenprojekt lediglich um einen seit langem fälligen Unterhalt handle, welcher keine\nBeitragspflicht zu begründen vermöge. Es habe schon vorher eine genügende Strasse vorgelegen, weshalb sie durch den Ausbau keinen Sondervorteil erfahren würden. Mit Urteil vom\n30. August 2012 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, dass das Bauprojekt unter den Begriff einer \"Neuanlage\" im Sinne\ndes kommunalen Rechts zu subsumieren sei und nicht als blosse Sanierung der ursprünglichen\nStrasse angesehen werden könne. Die Sondervorteile für die Anwohner bestünden aus der\nVerbreiterung der Strasse, der Erstellung von zwei Ausweichstellen, der Verbesserung der\nStrassenentwässerung, dem Einbau von Randabschlüssen, dem Einbau von rückverankerten\nBetonriegeln und der Erstellung einer neuen Kofferung. Die Grundstücke der Anstösser würden\ndurch die Realisierung des Projekts eine Wertvermehrung erfahren, weshalb deren Beitragspflicht nicht zu beanstanden sei.\n\nC. Gegen dieses Urteil erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht und Mathias Kuster, Advokaten, am 23. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons\nBasel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Enteignungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie\nkeiner Beitragspflicht unterliege; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie an, dass die\ngeplanten Unterhaltsarbeiten für die Anwohner keinen wesentlichen Sondervorteil schaffen,\nwelcher die Erhebung einer Vorzugslast zu begründen vermöge.\n\nD. Die Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat,\nbeantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur\nBegründung, warum durch das Projekt sehr wohl Sondervorteile entstünden, verwies sie hauptsächlich auf die Erwägungen im Urteil des Enteignungsgerichts.\n\nE. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer\nzur Beurteilung überwiesen und es wurde ein Augenschein vor der Parteiverhandlung angeordnet. Ferner wurde D.____, zuständiger Projektleiter der Firma E.____ AG, als Auskunftsperson\ngeladen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nF. Mit Eingabe vom 3. April 2013 informierte die Beschwerdeführerin, dass beim Unterhaltsprojekt aufgrund eines privaten Bauvorhabens am C.____weg mit Einsparungen in der\nHöhe von rund Fr. 192'000.-- zu rechnen sei. Sie beantragte, dass die Einwohnergemeinde\nB.____ im Falle einer Abweisung ihrer Beschwerde anzuweisen sei, diesen neuen Umständen\nim Rahmen der definitiven Abrechnung des Projekts Rechnung zu tragen.\n\nG. Dazu nahm die Einwohnergemeinde B.____ mit Eingabe vom 15. April 2013 Stellung.\nSie führte aus, dass sich der von der privaten Bauherrschaft zu tragende Kostenanteil am\nStrassenbauprojekt lediglich auf maximal Fr. 45'000.-- belaufen würde und auf die beitragsrechtliche Beurteilung des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss habe.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}