8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung (inklusive Augenschein) ist eine Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu entrichten. Diese ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.