Er muss, genau wie alle anderen Anstösser des C.____wegs oder der D.____strasse, einen der Grösse seiner Parzelle angepassten Beitrag zahlen. Dass er diesen aufgrund des Anstosses seines Grundstückes an zwei Verkehrsflächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten leisten muss, lässt die Beitragserhebung nicht rechtsungleich erscheinen; im Gegenteil, würde beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu allen anderen Anstössern nur ein Teil seiner Parzelle berücksichtigt, würde er gegenüber diesen bevorzugt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.