Die Tatsache, dass es aufgrund der Lage der Ausweichstellen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass für ein Kreuzungsmanöver kurze Strecken rückwärts gefahren werden müssen, vermag den Sondervorteil nicht aufzuheben. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers geht somit fehl.