7.4 Der Einbau einer neuen Kofferung ist für die Anstösser aufgrund der soeben geschilderten Umstände also durchaus von Nutzen. Er führt zu einer Stabilisierung der Strasse und macht deren Befahrung komfortabler. Zwar vermag eine neue Kofferung, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.4) richtigerweise festhält, für sich alleine keinen Sondervorteil zu begründen, in Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen aber kann sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu leisten sind, durchaus ins Gewicht fallen.