Zudem soll die Strasse durch den Einbau von rückverankernden Betonriegeln gestützt werden um ein Abrutschen zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese Massnahmen vermögen keinen Sondervorteil zu begründen, da sich an der Erschliessungssituation nichts ändern würde. Die Grundstücke der Anstösser seien in Zukunft insbesondere nicht rascher, bequemer oder sicherer zu erreichen. Dieser Auffassung kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, nicht gefolgt werden.