6.1 Damit die Gemeinde Strassenbeiträge von den Eigentümern der anstossenden Grundstücke erheben darf, muss es sich, wie in Erwägung 4.2 gezeigt, bei dem Strassenprojekt sodann um eine Neuanlage oder um eine Korrektion handeln. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die bevorstehenden Arbeiten am C.____weg seien blosse Unterhaltsarbeiten und würden deshalb keine Beitragspflicht auszulösen vermögen. Demgegenüber qualifizierte das Enteignungsgericht das Strassenprojekt als Neubau im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SR.