Dies hätte zweifellos einen Mehrwert zur Folge. Da es nicht darauf ankommt, ob der Beitragspflichtige den durch die baulichen Massnahmen entstehenden Mehrwert auch tatsächlich realisiert (vgl. E. 3.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Einwohnergemeinde einen Teil der Parzelle des Beschwerdeführers in den Beitragsperimeter aufgenommen hat.