Die Möglichkeit der Erschliessung über den C.____weg birgt für den Beschwerdeführer also den Vorteil, dass er im Hinblick auf eine künftige Überbauung eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung und die Regelung der Zufahrt hat. Denkbar wäre etwa eine Abparzellierung des unteren Teils der Parzelle, der dann über den C.____weg erschlossen wäre. Dies hätte zweifellos einen Mehrwert zur Folge.