Am Augenschein war ersichtlich, dass eine solche Erschliessung aufgrund des schmalen und steilen Anstosses zwar nicht ganz einfach sein dürfte und mit einigen Einschränkungen verbunden wäre, technisch allerdings ohne Weiteres realisiert werden könnte. Auch rechtlich stehen einer entsprechenden Bebauung des unteren Parzellenteils keine Hindernisse im Wege. Die Möglichkeit der Erschliessung über den C.____weg birgt für den Beschwerdeführer also den Vorteil, dass er im Hinblick auf eine künftige Überbauung eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung und die Regelung der Zufahrt hat.